Erinnerungen ans Aufnahmeheim Teil 2

Es erging, wie bereits im Teil eins am Schluss erwähnt, eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde auf Antrag des Sozialarbeiters. Dieser forderte zuerst eine Verfügung auszufertigen, welche eine Unterbringung auf Begehren der Eltern beinhalten sollte, gemäss §§ 35/43 VBG, wie dies bereits bei der Einweisung ins Schulheim geschah. Nicht viel intelligenter stützt sich das Amt auf § 35 JuStG, welches nur in jenem Teil, welcher mit Art. 86bis StGB konform geht, denn Art. 86bis Abs. 2 ordnete die Kompetenz bei über 16-jährigen. Als 15-jähriger unterlag ich diesem Altersschutz. Eine Einschliessung, wie hier durchgeführt musste der Jugendanwalt anweisen. Dazu hätte eine neue Straftat vorliegen müssen. Für eine Massnahmenänderung kam nur die urteilende Behörde (Gericht) in Frage. 

Nun kam ich am 14.09.1982  wieder ins Aufnahmeheim. In dieser Zeit änderten sich drei Dinge. Es gab eine neue Eingangs- und Hoftür. Bisher aus Holz mit Gittern, neu Stahltüren mit Panzerglas. Nachts durfte man nicht mehr klingeln um auf die Toilette zu gehen. Man bekam einen Putzeimer ohne Deckel und ohne Toilettenpapier. Zustände wie in der Nachkriegszeit. Mir sagte man dann, dass ich auch arbeiten müsse und nicht mehr in die Schule könne. Eigentlich wäre ich aber immer noch schulpflichtig gewesen, bis im Frühling 1983. So musste ich jeden Tag acht Stunden im Keller Industriestecker zusammenschrauben. Der Sozialarbeiter war überhaupt nicht damit beschäftigt eine anderen Unterbringungsort zu suchen. Man liess mich einfach eingesperrt. Zeitweise war ich einziger Insasse, dann waren wir zu zweit oder zu dritt und plötzlich war das Haus wieder randvoll und es kam zu Übergriffen. Meine Eltern kamen mich regelmässig besuchen. Nach einem Monat Aufenthalt stellte ich Antrag aus dem Aufnahmeheim entlassen zu werden. Der Heimleiter riet mir dazu und unterstützte mich beim Formulieren. Eine Woche später taten meine Eltern dasselbe. Erst musste man wieder eine psychiatrische Abklärung vornehmen. Auch das Aufnahmeheim und die Kinderpsychiatrie fühlten sich von den Behörden missbraucht. Ich musste noch weitere zwei Monate verweilen, bis ich am 23.12.1982 provisorisch unter Anordnung einer Erziehungshilfe und erteilen von Weisungen, nach dem Gesetz für über 16-jährige nach Hause entlassen wurde. Weisungen konnten erst dann angeordnet werden. 

siehe Auch: 
Erinnerungen ans Aufnahmeheim, Teil 1

Fürsorgerische Freiheitsentziehung








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